Wir sind Ihr Lotse!

Hilfen zur Transformation Ihres Unternehmens

Klimawandel und globale Ereignisse wie der Russland-Ukraine-Krieg wirken sich massiv auf die Energiekosten aus. Unternehmen der Region stehen somit vor großen Herausforderungen, um Energiekosten einzusparen und das Unternehmen zukunftsfähig aufzustellen.

Das Land Nordrhein-Westfalen und der Bund stellen Förderprogramme z. B. für die Inanspruchnahme professioneller externer Beratung zur Verfügung. 

Förderung der Erstberatung zur klimaneutralen Transformation für Kleinst-​ und Kleinunternehmen

Gefördert werden technisch-​betriebswirtschaftliche Beratungen mit schriftlichen Handlungsempfehlungen zur klimaneutralen Transformation von Klein-​ und Kleinstunternehmen sowie Handwerksbetrieben des produzierenden Gewerbes. Die Beratungen mit schriftlichen Handlungsempfehlungen dienen Klein-​ und Kleinstunternehmen als Einstieg in die nachhaltige Transformation der Produktions-​ und Geschäftsprozesse und müssen auf das zentrale Klimaschutzziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 ausgerichtet sein.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Beratungsleistungen und ggf. notwendige Vorprüfungen und Untersuchungen.

In den Beratungen mit den schriftlichen Handlungsempfehlungen sind grundsätzliche Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Potentialen

  1. zur Steigerung der Energieeffizienz, 
  2. zur Nutzung von Abwärme und 
  3. zur Elektrifizierung beziehungsweise zum Energieträgerwechsel

innerhalb des Betriebs zu identifizieren und diesbezügliche zentrale technologische und betriebswirtschaftliche Herausforderungen, geeignete Technologiepfade und entsprechende übergeordnete Maßnahmen im Zeitverlauf aufzuzeigen. Sollten im Rahmen der Beratungsleistung naheliegende Potentiale zum Einsatzstoffwechsel hin zu nachhaltigeren Rohstoffen und beziehungsweise oder Hilfsstoffen identifiziert werden, können diese mitbetrachtet werden. Der Fokus soll jedoch auf energetischen Maßnahmen liegen. 

Maximal 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 10.000 Euro können gefördert werden. Der förderfähige Tagessatz der Beratungspersonen ist auf maximal 1.500 Euro pro Beratungsperson und Tag beschränkt.

Förderung von Transformationskonzepten für die treibhausgasneutrale Produktion 2045

Gefördert wird die Erstellung technisch-​betriebswirtschaftlicher Konzepte zur Transformation von Unternehmen und Handwerksbetrieben des produzierenden Gewerbes im Hinblick auf das Ziel einer treibhausgasneutralen Produktion bis spätestens 2045.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen und gegebenenfalls notwendiger Vorprüfungen sowie Untersuchungen zur Konzepterstellung.

In den Konzepten sind prozessspezifische Potentiale

  1. zur Steigerung der Energieeffizienz, 
  2. zur Elektrifizierung beziehungsweise zum Energieträgerwechsel sowie
  3. zum Carbon Management, insbesondere durch Wechsel der Einsatzstoffe, der Kreislaufführung und des Kohlenstoffdioxid-​Managements, zu untersuchen und spezifische Maßnahmen zur Potenzialausschöpfung zu definieren.
    Zudem sind Potentiale zur langfristigen Nutzung von Abwärme innerhalb und außerhalb des Betriebs zu untersuchen und spezifische Maßnahmen zur Potenzialausschöpfung zu definieren.

Weitere Prüferfordernisse finden Sie in der Richtlinie unter 6.7.

Maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 60.000 Euro werden gefördert. Für Klein-​ und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden, die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 10 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 10 Millionen Euro beläuft, beträgt die Förderhöhe maximal 65 Prozent bei gleicher Förderhöchstgrenze.

 

 

 

Förderung von Wärmekonzepten

Technisch-betriebswirtschaftliche Konzepte zur Umsetzung effizienter, CO2-armer und CO2-neutraler Prozesswärme in Unternehmen und Handwerksbetrieben des produzierenden Gewerbes. Die Konzepte sollen auf das zentrale Klimaschutzziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 hinführen.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen und gegebenenfalls notwendiger Vorprüfungen und Untersuchungen zur Konzepterstellung.

In den Konzepten sind die Möglichkeiten

  1. zur Steigerung der Energieeffizienz in der Wärme- und/oder Kältebereitstellung und -nutzung, 
  2. zum Einsatz lokaler erneuerbarer Wärmequellen für die betriebliche Produktion, 
  3. zur effizienten elektrischen Wärmeerzeugung auch unter Berücksichtigung von Speichertechnologien und 
  4. zum effizienten Einsatz alternativer Energieträger inklusive nachhaltiger Biomasse

    sowie optional 

  5. zur effizienten und CO2-mindernden externen Bereitstellung von Abwärme und/oder zur effizienten und CO2-mindernden Einbindung externer Wärme in die Produktion

jeweils in dieser Reihenfolge zu prüfen. Als sinnvoll erkannte Maßnahmen sollen technisch und betriebswirtschaftlich konzipiert werden. Investitionskosten, Nutzungsdauern, wirtschaftliche Einsparungen sowie Einsparmengen von Brennstoffen sowie CO2-Einsparungen sind maßnahmenbezogen darzustellen.  

  • Maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 25.000 Euro sind förderbar.
  • Umfassen die Konzepte auch die optionale Ziffer 5 dieses Fördermoduls, beträgt die maximale Förderhöhe 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Förderhöchstgrenze von 45.000 Euro und für kleine und mittlere Unternehmen beträgt die maximale Förderhöhe 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Förderhöchstgrenze von 45.000 Euro.

 

 

 

Weg vom Gas (Kredit)

Diese Fördervariante des NRW.BANK.Universalkredits mit dem Titel „Weg vom Gas“ unterstützt bei der Umstellung der Energieversorgung von Erdgas auf erneuerbare Energien.

Förderbar sind Maßnahmen, die einer überwiegenden Umstellung in der Produktion vom Energieträger Gas auf erneuerbare Energien dienen (Industrietransformation), d.h.:

  • Investitionen in Technologien zur lokalen und dezentralen erneuerbaren Wärmeerzeugung, insbesondere in (Hochtemperatur)-Wärmepumpen, konzentrierende Solarthermie sowie erforderliche prozessuale Anpassungen. Ausgenommen sind Maßnahmen zur Wärmeerzeugung aus Biomasse,
  • Investitionen in periphere Technologien zur Speicherung und Flexibilisierung (z.B. mit erneuerbarem Strom betriebene Wasserstoff-Elektrolyseure, Batteriespeicher),
  • Investitionen in Technologien und Maßnahmen zur Prozesselektrifizierung und damit verbundene Technologien zur lokalen und dezentralen erneuerbaren Stromerzeugung (insbesondere Windkraft, Photovoltaik),
  • Kosten für die Installation und Inbetriebnahme der Technologien durch einschlägiges Fachpersonal,
  • Investitionen in Technologien und Peripherien zur (teilweisen) Umstellung vom Energieträger Gas auf Ab- und Prozesswärme und
  • Konzepte zur Abwärmenutzung durch Kombination von Prozess- und Raumwärme
    (nicht förderfähig sind Investitionen in den ausschließlichen Ersatz der Gebäudebeheizung [Austausch Gasheizung] durch bspw. PV-Anlagen).

Aus beihilferechtlichen Gründen ist jedoch eine parallele Inanspruchnahme der Förderung in dieser Variante für Windkraft- und Photovoltaikanlagen und einer Förderung nach dem EEG (EEG-Umlage) nicht möglich.